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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Siegfried Fuchs Metallbau GmbH

Stand: unverändert gültig seit dem 28.08.2015

1. Geltungsbereich, Urheberrecht

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Dem steht es gleich, ob wir die Ware bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB) oder selbst herstellen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen, gleichwohl sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren.
1.2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, denen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit nicht zugeordnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3. Für Werkverträge gilt, wenn es sich um Bauleistungen handelt, ergänzend die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und C.
1.4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Einverständnis erforderlich.
1.6. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Fotografien, Dateien, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Vorlagen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Überdies ist eine Vervielfältigung oder Zugänglichmachung für Dritte nicht erlaubt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits.
2.2. Die Angebote gelten nur bei vollständiger Abnahme aller aufgeführten Positionen. Wenn nicht anders angegeben verstehen sich alle Angebotspreise inklusive Lieferung und Montage.
2.3. Der Auftraggeber ist durch seine Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden. Wir nehmen den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an.
2.4. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Eingang bei uns anzunehmen.
2.5. Die in den Angebotspreisen einkalkulierten Energie- und Mautzuschläge werden nach dem Stand des Bestellungstages verrechnet.

3. Preise

3.1. Falls nicht anders angegeben, verstehen sich die Angebotspreise ohne Umsatzsteuer.
3.2. Die Preise in unseren Angeboten verstehen sich jeweils für die gesamte Menge.
3.3. Wir halten uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Liegt zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. Leistung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, angemessene Preisänderung wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorzunehmen. Es sei denn, es wurde eine abweichende Preisgarantie schriftlich vereinbart.

4. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang

4.1. Angaben zu Lieferterminen- oder Fristen sind nur annähernd. Ferner bedarf die Vereinbarung von Lieferterminen- oder Fristen der Schriftform.
4.2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unsererseits setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns dazu die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Für den Eintritt des von uns verschuldeten Lieferverzugs ist in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Die gesetzlichen Vorschriften zum Lieferverzug (§ 286 BGB) bleiben unberührt.
4.5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
4.6. Bei Selbstabholung der Ware durch den Auftraggeber an unserem Sitz in Hutthurm geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Annahmeverzug ist.
4.7. Ebenso befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug i.S.d. § 293 BGB, wenn er die Abnahme der Bauleistung versagt oder die Mitwirkungspflicht (§§ 1 ff. VOB/B) unterlässt.

5. Gewährleistung

5.1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen gemäß dem §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige gemacht hat. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Poststempel ausschlaggebend ist.
5.2. Soweit die Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge durch den Auftraggeber nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Uns ist stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5.3. Die Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, bei herstellungsbedingten Abweichungen in Maßen, Dicken oder Gewicht im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen, bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei einer normalen Abnutzung.
5.4. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so entfallen die Mängelansprüche, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5.5. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für neu hergestellte Sachen ab Abnahme des Werkes grundsätzlich 24 Monate. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für neu hergestellte Sachen ab Abnahme des Werkes grundsätzlich 12 Monate. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von Bauleistungen beträgt fünf Jahre ab Abnahme.
5.6. Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
5.7. Keine Mängel stellen folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen dar: Poren in der Materialoberfläche, unterschiedliche Zinkschichtdicken, unterschiedliche Farbe der Zinkschicht, eine einwandfreie Oberfläche der Zinkschicht bei gestrahlten Bauteilen, etc.
5.8. Prüfungen und Berechnungen jeglicher Art wie z.B. Statik, Materialprüfungen, Schallschutzprüfungen sowie Zulassungen sämtlicher Art werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gesonderter Vergütung übernommen. Eigenschaftswerte von Stahlerzeugnissen beziehen sich auf die Messergebnisse in den Prüfzeugnissen der jeweiligen Stahlerzeuger.
5.9. Für die Verarbeitung und den Einbau kundeneigener Werkstoffe wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns gegenüber unserem Auftraggeber – gleich aus welchem Rechtsgrund - jetzt oder zukünftig aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten und künftig zu liefernden Waren vor.
6.2. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr mit einer anderen Sache zu verbinden, zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Verbindung, Verarbeitung, Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Wir ermächtigen unseren Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.3. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Siegfried Fuchs Metallbau GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herauszuverlangen.
6.5. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Auftraggebers die uns gemäß den obigen Absätzen zustehenden Sicherheiten freizugeben soweit der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Schadenersatz

7.1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits vorliegt.
7.2. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadenersatzansprüchen Dritter und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
7.3. Soweit die Haftung der Siegfried Fuchs Metallbau GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma.

8. Zahlung

8.1. Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und bedürfen der vorherigen Absprache. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
8.2. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, es sei denn es wurden schriftlich abweichende Zahlungsziele vereinbart. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.3. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000 EUR sind wir berechtigt eine Anzahlung i.H.v. 50% der Vergütung zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.4. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er während des Zahlungsverzuges die Geldschuld i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt der Zinssatz 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmen behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
8.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn dieser seine Zahlungen einstellt, so sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir behalten uns darüber hinaus die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge des von uns erklärten Rücktritts vor.
8.6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Angaben des Auftraggebers

9.1. Fehler aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern sie trotz Überprüfung nicht erkennbar sind.
9.2. Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
9.3. Herstellergarantie. Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Türen, werden an den Auftraggeber weitergegeben. Beschränkt sich eine Garantie nur auf Ersatzlieferung, gehen Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers.
9.4. Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers ist, unabhängig von der Menge, eine besondere Leistung und damit zu vergüten.

10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Passau vereinbart.
10.3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.